Was ist passiert? Eine Arbeitnehmerin wurde im privaten Rahmen mit der Behauptung konfrontiert, einer ihrer Kollegen sei ein verurteilter Vergewaltiger. Die erst seit kurzem im Unternehmen angestellte Mitarbeiterin, meldete sich daraufhin bei einer bereits länger beschäftigten Kollegin und berichtete von diesen Behauptungen. Es kam wie es kommen musste und die Kollegin sprach ihren Vorgesetzen auf dieses Gerücht an, worauf sich herausstellte, dass dieses an den Haaren herbeigezogen war. Die Arbeitnehmerin, die die Vermutung äußerte, wurde daraufhin fristlos gekündigt. Einer Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht jedoch statt, doch das Unternehmen legte Berufung ein.
Wie entschied nun das Landesarbeitsgericht? Wenn jemand unwahre Gerüchte verbreite, die sogar eine schwerwiegende Straftat wie z.B. eine Vergewaltigung unterstellen, müsse derjenige mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Derart schwere Unterstellungen können den Ruf des Beschädigten erheblich beschädigen und dürfen daher auch nicht in einem vertraulichen Gespräch weitergetragen werden. (AZ.: 17 Sa 52/18)
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