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Veröffentlicht am
5. März 2025

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
Steuern
Tschechien
Kryptowährung, Mehrwertsteuer und Anti-Money Laundering

Hier haben wir für Sie wichtige, aktuelle  Änderungen im Tschechischen Recht zusammengestellt. Wenn Sie dazu einen Beratungstermin benötigen oder Unsicherheiten zu bestimmten Themen auftreten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Profis widmen sich mit fachlichen Wissen Ihren Problemen.

AML (Anti-Money Laundering)

Zum Jahreswechsel 2024 und 2025 werden sowohl auf tschechischer als auch auf europäischer Ebene eine Reihe von Änderungen an der AML in Kraft treten. Viele der Änderungen werden insbesondere durch die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptoassets („MiCA“) ausgelöst, die Kryptoassets – oder virtuelle Vermögenswerte – im Rahmen des Finanzlebens normalisiert.

Wichtige Änderungen des Gesetzes Nr. 253/2008 über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung betreffen beispielsweise die Ausweitung der Definition einer Geschäftsbeziehung, wodurch gesetzlich festgelegte Beziehungen, d.h. nicht nur vertragliche Beziehungen, nun als Geschäftsbeziehungen gelten. Auch die Definition der politisch exponierten Person (PEP) wird weiter präzisiert.

Kryptowährungen und die geplante neue Einkommensteuerbefreiung

Im Rahmen der bereits vom Präsidenten unterzeichneten Novelle von Gesetzen im Bereich Finanzmarktdigitalisierung und Nachhaltigkeitsfinanzierung wird eine Regelung zur Befreiung von Einkünften aus Kryptowährungen eingeführt.

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes
Das Gesetz setzt die Richtlinie und die jüngste Rechtsprechung um und bringt zahlreiche Änderungen mit sich, von denen einige erst zum 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 oder sogar zum 1. Januar 2027 in Kraft treten werden. Die Novellierung ändert zum Beispiel:
  • Bedingungen für die MwSt-Registrierung und die Berechnung des Umsatzes
  • Ort der Leistung für ausgewählte Dienstleistungen
  • Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage in besonderen Fällen
  • Steuerregelung für unbewegliche Sachen
  • Änderungen bei der Beantragung des Mehrwertsteuerabzuges und der Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage oder
  • Änderungen für unbezahlte Forderungen, die mehr als 6 Monate überfällig sind