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Veröffentlicht am
12. Mai 2025

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
EU-Reformpaket zur Nachhaltigkeit

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichten soll, Verantwortung für Menschenrechte und Umweltstandards in ihrer Lieferkette zu übernehmen. Sie ist Teil des Green Deals und der EU-Strategie für nachhaltige Unternehmensführung.

Die CSDDD (auch „EU-Lieferkettenrichtlinie“ genannt) verpflichtet große Unternehmen in der EU, Risiken für Menschenrechte und Umwelt entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu verhindern, zu mindern und darüber zu berichten.

Die Richtlinie gilt für: EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz weltweit.  Weiterhin auch nicht-EU-Unternehmen, wenn sie in der EU mindestens 450 Mio. € Umsatz machen.

Abweichend davon gab es frühere Entwürfe mit strengeren Grenzwerten – diese wurden jedoch im Trilog-Verfahren (zwischen Parlament, Rat und Kommission) abgemildert – siehe Reformpaket weiter unten im Artikel.

Was genau müssen Unternehmen nun tun?

  1. Sorgfaltsprozesse einführen, um Risiken in Bezug auf Menschenrechte (z. B. Zwangsarbeit, Kinderarbeit), Umweltstandards (z. B. Entwaldung, giftige Chemikalien) in ihrer Liefer– und Wertschöpfungskette zu erkennen.
  2. Gegenmaßnahmen ergreifen bei festgestellten Verstößen (z. B. Lieferanten wechseln, Verträge anpassen, Unterstützung anbieten).
  3. Berichtspflichten erfüllen und die Maßnahmen öffentlich machen.
  4. Ein Beschwerdeverfahren einführen, über das Betroffene sich melden können.

Was passiert bei Verstößen?

  1. Es drohen hohe Bußgelder (prozentual am Umsatz orientiert),
  2. Unternehmen können auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden (z. B. für Schäden durch Zulieferer, wenn keine ausreichende Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann).

Die CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie ergänzt und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – und weitet die Pflichten deutlich aus.

Die CSRD verpflichtet Unternehmen, standardisierte Berichte über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) zu veröffentlichen. Sie macht Nachhaltigkeit gleichrangig zur Finanzberichterstattung. Sie gilt schrittweise für Unternehmen mit Sitz in der EU oder mit wesentlichem EU-Umsatz.

Unternehmen müssen nach dem Prinzip der doppelten Materialität berichten: Wirkung des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft (z. B. CO₂-Ausstoß, Menschenrechte, Biodiversität) und Einfluss von Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Unternehmen (z. B. Klimarisiken für das Geschäftsmodell).

Die Berichte müssen nach den neuen ESRS-Standards (European Sustainability Reporting Standards) erstellt werden – verbindlich, prüfbar und vergleichbar. Darin enthalten sind ua Treibhausgasemissionen (Scope 1–3), Energieverbrauch, Umweltziele, Diversität im Unternehmen, Arbeitsbedingungen & Arbeitnehmerrechte, Governance & Antikorruption, Klimarisiken und Anpassungsstrategien.

Die CSRD macht Nachhaltigkeit messbar, vergleichbar und prüfbar. Unternehmen müssen Nachhaltigkeit künftig wie Finanzen behandeln – mit klaren KPIs, Risikoanalysen und Transparenzpflichten.

2025 – ein umfassendes Reformpaket…

Die EU-Kommission hat nun im Februar 2025 ein umfassendes Reformpaket vorgestellt, das als „Omnibus I“ (ESG) und „Omnibus II“ (Investitionen) bekannt ist. Ziel ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die Sorgfaltspflichten in Lieferketten (CSDDD) zu vereinfachen und gleichzeitig die EU-Nachhaltigkeitsziele zu wahren.​

Dies sind die wichtigsten Änderungen im Überblick

CSRD – Nachhaltigkeitsberichterstattung

  • Verschiebung der Berichtspflichten: Die Einführung der Berichtspflichten für große Unternehmen (zweite Welle) wird um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben.
  • Reduzierter Anwendungsbereich: Künftig sind nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie einem Umsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro berichtspflichtig.
  • Freiwillige Berichtsstandards für KMU: Für kleinere Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, wird ein freiwilliger Berichtsstandard auf Basis des VSME-Standards eingeführt.
  • Überarbeitung der ESRS: Die europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) sollen überarbeitet und die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte reduziert werden. ​
  • Verzicht auf sektorspezifische Standards: Die Entwicklung sektorspezifischer Berichtsstandards wird nicht weiterverfolgt.

CSRD – Nachhaltigkeitsberichterstattung

  • Verschiebung der Umsetzung: Die Anwendung der Sorgfaltspflichten für große Unternehmen wird um ein Jahr auf Juli 2028 verschoben. ​
  • Fokus auf direkte Geschäftspartner: Die Due-Diligence-Pflichten konzentrieren sich künftig auf direkte Geschäftspartner (Tier-1-Lieferanten), um den Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. ​
  • Lockerung der Haftungsregelungen: Die harmonisierten EU-Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung werden gestrichen, wobei das Recht der Opfer auf Schadensersatz gewahrt bleibt.