Was meinen Sie? Ausgangspunkt dieses interessanten Falles ist die fristlose Kündigung einer Pflegekraft. Diese erhielt in den 5 Jahren ihrer Beschäftigung mehrere Abmahnungen, weil sie Patienten zu wenig versorgte und Arbeitszeiten nicht ordnungsgemäß dokumentierte. Im April 2019 notierte die Pflegekraft auf ihrem Tagestourennachweis, eine Patienten von 22.55 – 23.06 Uhr versorgt zu haben. Wie sich später herausstellte, hatte sie jedoch „nur“ mit der Dame telefoniert. Daraufhin erhielt die Pflegekraft die fristlose Kündigung. Zu Recht? Das Gericht gab aufgrund der vorherigen Abmahnungen dem Arbeitgeber recht und bestätigte die fristlose Kündigung. (AZ.: 3 CA 992/19)
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