
Ab 2026 ändern sich die Regeln für sogenannte Mitarbeitervergünstigungen. Künftig gelten nur noch bestimmte Sachleistungen als steuerfreie Vergünstigungen, also Vorteile, die nicht in Geld ausgezahlt werden. Das heißt: Steuerfrei sind nur noch Dinge wie zum Beispiel Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge, Erholung, Jubiläen oder Benefits. Nicht dazu gehören Lohn, Gehalt oder andere Geldzahlungen. Auch dann nicht, wenn sie als Bonus oder Ersatz für Verdienstausfall gedacht sind.
Die Finanzverwaltung hat klargestellt: Solche Vergünstigungen müssen zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt werden, nicht an die Arbeitsleistung gebunden sein und in der Regel in einer Betriebsvereinbarung oder Richtlinie festgelegt sein.
Außerdem ändert sich 2026 die Höchstgrenze für diese steuerfreien Leistungen. Sie ist nicht mehr ein fester Betrag, sondern wird künftig vom durchschnittlichen Arbeitslohn abgeleitet.
Am 10. September 2025 hat die Abgeordnetenkammer das Begleitgesetz zum neuen einheitlichen Monatsbericht der Arbeitgeber verabschiedet, inklusive der vom Senat vorgeschlagenen Änderungen.
Dieses Gesetz bringt mehrere wichtige Neuerungen im Einkommensteuergesetz:
· Die Regeln für den Steuerabzug von Forschungs– und Entwicklungsaufwendungen werden angepasst.
· Die bisherige jährliche Steuerfreigrenze von 40 Mio. CZK entfällt beim Verkauf von Wertpapieren. Nur für den Verkauf von Krypto-Assets bleibt sie bestehen.
· Für Arbeitnehmer oder Organmitglieder, die nicht in Tschechien steuerlich ansässig sind, entfällt künftig die Quellensteuer auf Vergütungen aus Arbeits- oder Werkverträgen.
· Die Definition von Freizeit- und Sachvergünstigungen für Arbeitnehmer wird präzisiert (z. B. in Bezug auf steuerfreie Benefits).
· Das Gesetz führt eine eigene steuerliche Definition für emissionsarme Fahrzeuge ein – relevant etwa für Firmenwagenregelungen.
Ab 2026 gilt für Arbeitgeber eine neue Pflicht im Zusammenhang mit Beiträge zu Altersvorsorgeprodukten für Arbeitnehmer in risikoreichen Berufen.
Konkret betrifft das die Zusatzrentenversicherung und die Zusatzrentenversicherung mit staatlichem Zuschuss. Es betrifft vor allem Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit Schutzausrüstung tragen müssen, und deren Tätigkeit mindestens einem Risikofaktor wie Vibrationen, starker Hitze oder Kälte zugeordnet ist.
Arbeitgeber müssen betroffene Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich über ihr Recht auf den Pflichtbeitrag informieren. Übt der Arbeitnehmer diese risikobehaftete Tätigkeit bereits am 1. Januar 2026 aus, muss die Information bis spätestens 16. Januar 2026 erfolgen.
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