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Veröffentlicht am
5. August 2019

Kategorie(n)
Deutschland
Steuern
Sommer, Sonne, Fahrradzeit: wie ist das überhaupt steuerlich?

Um nervigen Stadtstau zu vermeiden, stellen einige Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch Dienstfahrräder zur Verfügung. Dies hält nicht nur fit, sondern schont auch die Umwelt. Die Bundesregierung unterstützt befristet von 2019 – Ende 2021 Dienstfahrräder mittels Steuerbefreiung, sofern der Arbeitgeber das Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zur Verfügung stellt.

Viele Unternehmer nutzten dies nicht voll aus, sondern unterstützen ihre Mitarbeiter in Form einer Gehaltsumwandlung für die Fahrradfinanzierung (meistens Fahrrad-Leasingmodelle). Bei dieser Handhabung ist jedoch das neue Steuerprivileg nicht nutzbar. Stattdessen müssen diese beruflichen Radfahrer bei der bekannten Versteuerung nach der 1 %-Regel bleiben.

Wer noch ein klassisches Fahrrad, Mountainbike oder Rennrad ohne Elektroantrieb als Dienstfahrrad nutzt oder seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt, kann dies steuerfrei tun. Ganz unabhängig, ob Sie beruflich oder privat unterwegs sind. Auf die Pendlerpauschale wird das Fahrradfahren auch nicht angerechnet.

Ist ein e-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. wenn der Motor mehr als 25 km/h unterstützt), dann werden für die Bewertung des geldwerten Vorteils, die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung angewendet.

Falls Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern bei unseren Mitarbeitern in Löbau unter: Tel. 03585 417 300.