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Veröffentlicht am
19. März 2020

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
Steuern
Mandanteninformation im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

der Coronavirus (COVID-19) beeinträchtigt zunehmend nicht nur die Volkswirtschaften weltweit, sondern beeinflusst auch uns und Ihre Unternehmen. Durch den Ausfall zahlreicher Veranstaltungen, den Einschränkungsempfehlungen im privaten Sektor oder auch nur durch persönliche Vorsichtsnahmen ist die Nachfrage in zahlreichen Sektoren betroffen. Einige Branchen sind quasi mit Berufsverbot belegt. Dies sind zum Beispiel Einzelhändler, Fitnessstudios und Restaurants. Gerade kleine und mittlere Unternehmen können dadurch schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Sowohl die Bundesregierung als auch das Sächsische Finanzministerium haben zwischenzeitlich zu den bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Entlastungsmaßnahmen wie folgt Stellung genommen:

  1. Steuerliche Entlastungsmaßnahmen

Für Unternehmen, die aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kommen z.B. folgende Maßnahmen infrage:

  • Herabsetzung oder Aussetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer auf Antrag,
  • Stundung von fälligen Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Verlängerung behördlicher Fristen auf Antrag

Das Bundesfinanzministerium hat zudem ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Sobald hierzu genauere Informationen vorliegen, informieren wir Sie selbstverständlich.

  1. Entlastungsmaßnahmen im Personalbereich

Bestandteil des beschlossenen Hilfsprogramms der Bundesregierung ist u.a. ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug). Unverändert ist jedoch die Anzeigepflicht durch das betroffene Unternehmen. In Unternehmen, die über keinen Betriebsrat verfügen und daher keine Betriebsvereinbarungen schließen können, ist zu beachten, dass Kurzarbeit nur angewiesen werden kann, wenn die betroffenen Mitarbeiter dem schriftlich zugestimmt haben. Aus unserer Erfahrung heraus haben die wenigsten kleinen und mittleren Unternehmen Arbeitsverträge geschlossen, die eine solche Zustimmung bereits vorsehen. Hier ist also Ihr vorausschauendes Handeln als Unternehmer gefragt, frühzeitig Ihre Mitarbeiter für das Thema Kurzarbeit zu sensibilisieren und Zustimmungserklärungen bereits jetzt einzuholen. Gern unterstützen wir Sie in diesem Bereich. Unser zentraler Ansprechpartner für Kurzarbeit ist Herr Rechtsanwalt Jens Hackbart, den sie unter folgender Mailadresse erreichen: jens.hackbart@riediger-legal.com

Bitte beachten Sie die wirklich relevanten Neuerungen zur Kurzarbeit:

  • Sie gelten vorerst befristet bis zum 31.Dezember 2020. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Kurzarbeit werden erleichtert und die Arbeitgeber von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten.
  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Das bislang geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, sondern auch aus Beitragsmitteln erstattet.

Werden Ihre Mitarbeiter aufgrund des Corona-Virus behördlich unter Quarantäne gestellt, unterliegen diese einem sogenannten „Tätigkeitsverbot“. Sie sind als Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, das Arbeitsentgelt zunächst weiter zu zahlen. In diesen Fällen kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragt werden. Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist dort der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.

ACHTUNG: Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Auch hier unterstützen wir Sie gern.

Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig erkrankt (insbesondere an COVID), treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung bei der Landesdirektion. Es gelten dann die allgemeinen Regeln der Entgeltfortzahlung.

 

  1. Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat per Pressemitteilung vom 16. März 2020 angekündigt, die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen auszusetzen.  Bereits jetzt ist abzusehen, dass vielen Wirtschaftszweigen sehr schnell die Luft ausgehen wird, da der Rückgang des Bedarfs rapide ist.

Aus unserer Sicht ist es daher völlig richtig, die Insolvenzantragspflicht zu suspendieren, um den Unternehmen eine Schonfrist zu gewähren. Sanierungen können dann auf gesichertem Boden stattfinden. Eine seriöse Fortführungsprognose (auf der Basis eines aussagekräftigen Sanierungskonzepts) kann derzeit kein Berater erstellen, weil die weiteren Konsequenzen der Corona-Krise für niemanden abschätzbar sind.

Auch über weitere Maßnahmen, wie z.B. die Erleichterung von Finanzierungen in der Krise durch Reduzierung der Anfechtungsgefahr aus § 133 InsO und eine partielle Aussetzung des Gesellschafterdarlehensrechts für echte Neukredite, ist nachzudenken. Es muss nun jeglicher Anreiz gesetzt werden, trotz gänzlich unsicherer wirtschaftlicher Lage von Gläubiger- und Gesellschafterseite in Unternehmen mit im Grundsatz soliden Unternehmenskonzepten zu investieren, um einen massiven Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern. Zusätzlich könnte eine Verlängerung des Insolvenzgeldzeitraums auf 6 Monate solchen Unternehmen helfen, die trotz Suspendierung der Antragspflicht den Weg ins Insolvenzverfahren gehen müssen, weil ihnen schlicht das Geld aus geht, um weiter wirtschaften zu können. Auch im Insolvenzverfahren ist diese längere Schonfrist erforderlich, weil sich vor dem Hintergrund der aktuellen Unsicherheit in den kommenden Monaten kein Käufer für insolvente Unternehmen finden wird. Die Alternative wäre dann allein die Betriebsstilllegung mit Verlust aller Arbeitsplätze, obwohl das Unternehmenskonzept eigentlich stimmt. Das muss verhindert werden.

Hier fehlen noch die konkreten Entwürfe des Bundesministeriums für Justiz. Selbstverständlich beobachten wir die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam für Sie. Sollten Sie Beratungsbedarf zur Insolvenzlage haben, kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.

 

  1. Wie können wir Sie unterstützen? 
  • Auf Grundlage Ihrer aktuellen Zahlen und Angaben überprüfen wir gern Ihre laufenden Steuervorauszahlungen und stellen bei Bedarf Anpassungs- oder Stundungsanträge. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass derzeit eine Vielzahl von Mandanten in entsprechenden Nöten ist. Bitte warten Sie daher nicht, dass wir aktiv tätig werden, sondern sprechen Sie gezielt unsere Mitarbeiter an, wenn Sie hier Handlungsbedarf verspüren.
  • Für die Beantragung finanzieller Fördermittel stellen wir Ihnen die erforderlichen wirtschaftlichen Unterlagen gern zur Verfügung und nehmen bei Bedarf auch an Bankgesprächen teil. Freilich ist es ein Gebot der Stunde, dass auch Bankverhandlungen in der Regel per Telefonkonferenz stattfinden.
  • Sofern wir die Lohn- & Gehaltsabrechnung bereits für Sie fertigen, unterstützen wir Sie bei der Beantragung und laufenden Abrechnung von Kurzarbeitergeld, sofern Sie dies wünschen. 
  • Zudem haben auch wir zum Schutz unserer Mitarbeiter die Verlagerung der Büroarbeitsplätze nach Hause im Fokus und stellen unsere Prozesse zunehmend auf Homeoffice um. Sollten Sie also den persönlichen Kontakt mit Ihrem Sachbearbeiter benötigen, muss dies aktuell vorab geplant werden. Bitte scheuen Sie sich nicht, Ihren Mitarbeiter des Vertrauens über eventuell notwendige Treffen rechtzeitig vorher zu informieren und dies gemeinsam zu verabreden.
  • Zur Vermeidung überflüssiger Wege und aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Vorsorge verkehren wir verstärkt digital und telefonisch mit Ihnen. Das führt zu verstärkten Mailverkehr und zu telefonischen Spitzenbelastungen bei unseren Mitarbeitern. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn Sie nicht immer sofort den gewünschten Ansprechpartner erreichen können.

5.       Wie können wir gemeinsam unsere Zusammenarbeit optimieren?

Wenn wir für Sie die Lohn- oder Finanzbuchhaltung erstellen, werden wir aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Vorsorge und der eingetretenen Kapazitätsengpässe mehr Zeit benötigen, um diese abzuarbeiten. Selbstverständlich sind wir aber auch weiterhin um Einhaltung der üblichen Fristen bemüht. Sie helfen uns sehr, wenn Sie selbstständig auf frühzeitige Übersendung der vollständigen Unterlagen achten und unnötige Kommunikation zum Nachfordern von Dokumenten vermeiden helfen.

Die Abläufe bei den Behörden haben sich bereits stark verlangsamt, teilweise sind unsere Ansprechpartner nicht mehr erreichbar. Wir haben keine Möglichkeit, die Abläufe bei den Behörden zu beschleunigen. Bitte sehen Sie von diesbezüglichen Rückfragen ab!

Wir bitten Sie alle um ein verständnisvolles Miteinander. Wir bemühen uns sehr, unsere Dienstleistungen für Sie solange wie möglich aufrecht zu erhalten. Wir alle sind vor eine enorme Herausforderung gestellt und müssen besonnen und verantwortungsbewusst bleiben. Unsere Mitarbeiter sind in höchsten Maße engagiert, Ihnen in dieser besonderen Situation verlässlicher den je zur Seite zu stehen. Das Wort „Solidarität“ ist für uns in diesem Zusammenhang keineswegs eingestaubt und verdient eine deutliche Aufwertung.

 

Lesen Sie auch unsere „Präsentation COVID im Grenzverkehr mit CZ“ 200317 VORTRAG Corona IHKs mce lmi dri dts„.

Fragen per Mail werden wir zeitnah beantworten. Bei individuellen Fragen rufen Sie bitte den für Sie zuständigen Bearbeiter an, da nicht auszuschließen ist, dass in der Vielzahl von Mails auch einmal gerade Ihre Anfrage unbeabsichtigt unter geht.

Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit, Kraft und Zuversicht!

Freuen wir uns auf die Zeit nach COVID-19.

Mit herzlichen Grüßen

 

Ihr Denis Riediger