Die Menschen neigen im Internet dazu, schneller eine negative als eine positive Bewertung abzugeben. Aber was können Sie tun, wenn Ihr Unternehmen eine negative Bewertung erhalten hat? Eine Zahnarztpraxis Z. aus Nürnberg stand vor einer ähnlichen Frage:
Bei Google Maps wurde die Praxis von einem Nutzer „B.H.“ mit einem Stern und dem Vermerk „Oje. Naja.“ bewertet. Dagegen erhielt eine andere Zahnarztpraxis von B.H. eine positive Bewertung. Wenig später war das Profil B.H. nicht mehr abrufbar und ein neues Profil „N.“ erschien im Netz und gab eine wortgleiche weitere negative Bewertung an die Zahnarztpraxis Z. Daraufhin forderte die Zahnarztpraxis Google Maps zur Löschung der negativen Bewertung und Auskunftserteilung auf.
Das OLG Nürnberg verneinte mit Beschluss vom 17.07.2019, 3 W 1470/19 diese Forderung. Denn – hier kommt der springende Punkt – wer eine als unberechtigt empfundene Kritik löschen lassen will muss schnell sein. Sobald der Nutzer-Account gelöscht ist, besteht keine Möglichkeit mehr und so kann der Antragsteller seiner Beweislast nicht mehr nachkommen und zB nachweise, dass es niemals Kontakt zwischen B.H. und der Zahnarztpraxis gegeben hat.
Etwas anders gelte, wenn es sich um Schmähkritik, Beleidigung oder üble Nachrede handele.