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Veröffentlicht am
8. Mai 2020

Kategorie(n)
Deutschland
Polen
Recht
Steuern
Tschechien
Grenzpendler haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Bereits vor einigen Wochen hatten Polen und Tschechien im Zuge der Corona-Krise ihre Grenzen geschlossen. Arbeitnehmer, welche die Grenzen überhaupt passieren durften, mussten danach in der Regel für 14 Tage in Quarantäne. Rein arbeitsrechtlich liegt das Wegerisiko allein beim Arbeitnehmer. Das bedeutet: Kann ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, schuldet ihm der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn. Dieser Logik folgend, entstand auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld als Ersatz aus der Arbeitslosenversicherung – auch wenn zuvor jahrelang in den Topf eingezahlt wurde.

 

In einer Vielzahl von Unternehmen nahe der Grenze führte das zu einer kuriosen Situation: Wenn wegen der Corona-Pandemie keine Arbeit vorhanden war, stand einem Teil der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld zu – nämlich denen, die in Deutschland wohnen und theoretisch kommen konnten. Dem anderen Teil jedoch nicht – nämlich denen, die in Polen oder Tschechien wohnen. Allein in Sachsen arbeiten 10.466 Grenzgänger aus Polen und 9.134 aus Tschechien – sie wohnen in ihrem Heimatland und pendeln zur Arbeit. Ihre Zahl ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Ohne sie könnten viele Unternehmen in der Region mangels Arbeitskräften nicht mehr produzieren, auch Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen sind betroffen. Der Ausschluss vom Kurzarbeitergeld bereitete aus diesem Grund nicht wenigen Unternehmen große Sorgen.

 

Wir haben uns als Kanzlei in den letzten Wochen massiv gemeinsam neben den IHKs in Chemnitz und Dresden dafür eingesetzt, dass diese Ungerechtigkeit behoben und den betroffenen Unternehmen schnellstens geholfen wird. Wir sind glücklich, dass diese politische Arbeit Früchte getragen hat und das Bundesarbeitsministerium nachbesserte. Auch Grenzpendler haben jetzt grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn die Grenze geschlossen ist oder nach dem Übertritt rigide Quarantäneregeln gelten.

 

Hat Ihr Unternehmen ggf. bereits einen Ablehnungsbescheid für diesen Personenkreis erhalten? Noch ist nicht klar, ob bereits ergangene Bescheide automatisch korrigiert werden. Wir beraten Sie daher gern hinsichtlich eines Überprüfungsantrages.

 

Davon unabhängig gilt: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hatte bereits Unterbringungszuschüsse von 40 Euro pro Nacht für Einpendler aus Polen und Tschechien auf den Weg gebracht. Enge Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder, werden mit 20 Euro pro Übernachtung unterstützt.