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Veröffentlicht am
18. Mai 2020

Kategorie(n)
Deutschland
Polen
Recht
Steuern
Mandanteninformation im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) in Polen

Liebe Mandanten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir nutzen die Chance zu einem Update, da die Pandemie mit weiter zunehmender Tendenz die Volkswirtschaften und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinträchtigt.

Seit dem 8. März 2020 ist in Polen das Gesetz über Sonderlösungen zur Prävention, Gegenwirkung und Bekämpfung von COVID-19, durch dieses Virus verursachten anderen Infektionskrankheiten und Krisensituationen in Kraft getreten (nachfolgend auch „Sondergesetz“). Dieses Gesetz wurde am 31. März 2020 und am 16. April 2020 mit inzwischen drei Änderungsgesetzen aktualisiert. Aktuell ist der Entwurf des Gesetzes vom 30. April 2020 zur Änderung bestimmter Gesetze in Bezug auf Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Bearbeitung des Parlaments, die Änderungen von 48 Gesetzen inkl. Sondergesetzen vorsieht. Die polnischen Behörden erlassen fast täglich Entscheidungen und Verordnungen, die für polnische Staatsbürger, Personen mit Wohnsitz in Polen und Geschäfte in Polen gelten. Es wurden bis jetzt 765 Verordnungen aufgrund des Sondergesetzes veröffentlicht. Die Rechtslage wird daher auch für Rechtskundige zunehmend intransparent und entfernt sich von den demokratischen Prozessen.

Zum Beispiel ist es seit dem 14.03.2020 bis auf Weiteres verboten, in vielen Bereichen eine aktive Geschäftstätigkeit auszuüben (u.a. betroffen sind alle kollektiven Formen von Kultur und Unterhaltung, der Konsum und das Servieren von Getränken). Inzwischen wurden einzelne Verbote aber auch teilweise aufgehoben bzw. gelockert (u.a. der Einzelhandel mit Textilwaren ist seit dem 02.05.2020 wieder möglich).

Die Arbeitgeber müssen die Empfehlungen des polnischen Hauptinspektors der Hygiene zur Einhaltung der Mitarbeiterabstände und Desinfektionsmittel sowie seit dem 16.04.2020 die Maskenpflicht an bestimmten Arbeitsplätzen streng einhalten. Die polnische Armee soll die Polizei bei der Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen unterstützen.

Am Freitag, den 27.03.2020 wurde die obligatorische 14-tägige Quarantäne für Personen eingeführt, welche die Grenze überschreiten und täglich in einem Nachbarland arbeiten (Grenzpendler). Diese Personen können nach dem Überqueren der polnischen Grenze (Einreise) vor Ende der 14-tägigen Quarantäne nicht mehr zur Arbeit im Ausland zurückkehren. Diese Begrenzung wurde dann ab dem 2

04.05.2020 wieder gelockert. Aktuell ist das Überqueren der polnischen Grenze im Zusammenhang mit Dienst- oder Berufsaufgaben im Nachbarland ohne Quarantäne möglich (Ausnahme: Mediziner und im Sozialwesen Tätige für die weiterhin die Quarantänepflicht gilt). Die Quarantäne gilt jedoch für alle Personen, die aus dem Nachbarland für andere Zwecke als die Ausübung der Dienst- oder Berufsaufgaben zurückkehren. An der Grenze müssen entsprechende Beweise wg. dem Zweck der Reise vorgelegt werden (Arbeitsvertrag, Dienstreiseanordnung).

Diese Maßnahmen sowie die Einschränkung der Aktivitäten von vielen Institutionen bringen auch enorme finanzielle Auswirkungen mit sich, durch die viele Unternehmen und Steuerzahler mit einer Reihe von Problemen und Herausforderungen kämpfen müssen. Die dynamischen Änderungen der Gesetzeslage erfordern dabei enormen Anpassungsbedarf beim Unternehmenstätigkeiten, Arbeitsschutz, Beziehungen zu Vertragspartnern.

Selbstverständlich können Sie sich auf unseren unermüdlichen Einsatz verlassen, mit dem wir Sie bestmöglich in dieser Situation unterstützen. Sie können sich jederzeit mit unseren Mitarbeitern in Verbindung setzen, um die Rechtslage abzuklären, die Möglichkeiten der Optimierung ihrer Tätigkeiten, die Anpassung Ihrer Beziehungen zu Vertragspartnern besprechen und unsere Unterstützung bei der Beantragung von staatlichen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Ein kurzer Einblick in die aktuell wichtigsten Lösungen des Anti-Krisen-Schildes

(Gesetz vom 08.03.2020 über Sonderlösungen zur Prävention, Gegenwirkung und Bekämpfung von COVID-19 sowie Gesetz vom 16.04.2020 über spezifische Unterstützungsinstrumente im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus) sei gestattet:

  • Möglichkeit der Änderung des Arbeitsortes per Arbeitgeberanweisung, um COVID-19 entgegenzuwirken (Fernarbeit)
  • die Einstellung der Pflichten betreffend der Durchführung der periodischen Arzt- und psychologischen Untersuchungen von Arbeitnehmern gemäß Arbeitsgesetzbuch bzw. gemäß Gesetz über den Straßenverkehr und Schienenverkehr (umfasst nicht die Durchführung von Vor- und Kontrollprüfungen)
  • Möglichkeit der Durchführung der ersten Arbeitssicherheitsschulung des Arbeitnehmers über elektronische Kommunikationsmittel; für die periodische Arbeitssicherheitsschulungen wurde die Frist um 60 Tage nach der Aufhebung des Zustandes der Epidemie bzw. der epidemischen Bedrohung festgesetzt
  • für die im Bereich der Versorgung tätigen Unternehmen gibt es diverse Möglichkeiten der Umgestaltung der Arbeitszeiten und Überstunden von Arbeitnehmern während der Epidemie bzw. der drohenden Epidemie
  • für Arbeitgeber, die von den Auswirkungen des COVID-19-Virus mit dem Rückgang des Umsatzes betroffen sind, gibt es folgende Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung:

– Begrenzung der ununterbrochenen täglichen Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden (anstelle von derzeit nach Arbeitsgesetzbuch geltenden mindestens 11 Stunden) und der ununterbrochenen wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 32 Stunden (anstelle des aktuell nach Arbeitsgesetzbuch geltenden Minimums von 35 Stunden);

– Abschluss einer Vereinbarung über die Einführung eines gleichwertigen Arbeitszeitsystems, in dem die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit zugelassen wird, jedoch nicht mehr als 12 Stunden – in einem verlängerten Abrechnungszeitraum von nun mehr als 12 Monaten; wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 32 Stunden (anstelle des aktuell nach Arbeitsgesetzbuch geltenden Minimums von 35 Stunden);

– Abschluss einer Vereinbarung ungünstigerer Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer

  • die obligatorische Befreiung junger Arbeitnehmer von der Ausübung einer Arbeit während der Einschränkung bzw. Einstellung des Bildungssystems
  • Lohnersatz aus dem Fonds für Garantierte Leistungen an Arbeitnehmer (FGŚ) bei einem im Sondergesetz bestimmten Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes nach COVID-19 während der vom Arbeitgeber eingeführten wirtschaftlichen Ausfallzeit oder einer Verkürzung der Arbeitszeit:

- die Vergütung während einer Ausfallzeit wird in Höhe von 50% der Mindestvergütung, einschließlich der vom Arbeitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, mit öffentlichen Mitteln kofinanziert (aktuell pro Arbeitnehmer netto 1 533,09 PLN pro Monat)

 – die Vergütung während einer Verkürzung der Arbeitszeit wird bis zur Hälfte der Vergütung aus öffentlichen Mitteln kofinanziert, jedoch nicht mehr als 40% des vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes angekündigten durchschnittlichen Monatsgehalts aus dem Vorquartal (aktuell pro Arbeitnehmer 2.452,27 PLN pro Monat)

 – Antragstellung beim zuständigen Woiwodschaftsarbeitsamt in Papierform oder in elektronischer Form über die Website praca.gov.pl sowie Abschluss des Vertrages mit dem jeweiligen Woiwodschaftsarbeitsamt nötig

-  Zeitraum der Beihilfe: insgesamt 3 Monate ab dem Datum einer Vertragsunterzeichnung zwischen dem Direktor des Woiwodschaftsarbeitsamtes und dem Arbeitgeber

  • Öffentliche Kofinanzierung eines Teils der Vergütung für Mitarbeiter und der aus dieser Vergütung geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge

- diese Beihilfe kann nicht für dieselben Mitarbeiter genutzt werden, für die schon der oben beschriebene Lohnersatz verwendet wurde,

–    im Vergleich mit o.g. Lohnersatz ist hier der erforderliche Rückgang des Umsatzes höher (ab 30%)

- es ist jedoch nicht nötig, eine Ausfallzeit oder Verkürzung der Arbeitszeit einzuführen

–     gestaffelte Unterstützung:

o wenn der Rückgang des Umsatzes mindestens 30% beträgt – Finanzierung iHv. 50% der Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer inkl. SV, jedoch   nicht mehr als 50% des Mindestlohns;

o wenn der Rückgang des Umsatzes mindestens 50% beträgt – Finanzierung iHv. 50% der Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer inkl. SV, jedoch nicht mehr als 70% des Mindestlohns;

o wenn der Rückgang des Umsatzes mindestens 80% beträgt – Finanzierung iHv. 90% der Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer inkl. SV, jedoch nicht mehr als 50% des Mindestlohns;

  • Zeitraum der Beihilfe: insgesamt 3 Monate ab Vertragsunterzeichnung zwischen dem Landkreisarbeitsamt und dem Arbeitgeber
  • Antragstellung beim zuständigen Landkreisarbeitsamt sowie Abschluss des Vertrages mit Landkreisarbeitsamt nötig
  • bei Einführung der wirtschaftlichen Ausfallzeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt gemindert um höchstens 50%, jedoch nicht niedriger als die Höhe des  Mindestlohns
  • der Arbeitgeber darf die Arbeitszeit um 20% verkürzen, dabei darf die Vergütung nicht niedriger als der Mindestlohn sein und der Mitarbeiter muss mindestens in Teilzeit von 50% beschäftigt bleiben
  • die Einführung von einer wirtschaftlichen Ausfallzeit bzw. Verkürzung der Arbeitszeit muss durch eine mit der Gewerkschaften oder dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung bestätigt werden; der Arbeitgeber muss dem zuständigen regionalen Arbeitsaufsichtsbeamten innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum des Abschlusses eine Kopie der Vereinbarung vorlegen
  • Gewährleistung der Möglichkeit für Handelsstellen, an diese Verkaufsstellen gelieferte Waren anzunehmen, d.h. Entladen, Empfangen und Ausstellen (in Verkaufsregalen) an Sonntagen (mit Ausnahme von öffentlichen Feiertagen) und Beauftragung eines Mitarbeiters mit solchen Aktivitäten an Sonntagen
  • „Ausfallgeld“ – Beihilfe für Unternehmer iHv. 2.080,- PLN oder 1.300,- PLN bei Ausfall der Geschäftstätigkeiten im Zusammengang mit COVID-19

- möglich sind insgesamt drei „Ausfallgelder“ – Beihilfen-Auszahlungen, für jede Beihilfen-Auszahlung muss ein separater Antrag gestellt werden

–   Antragstellung beim SV-Amt benötigt

      –   Antragstellung nur möglich bis spätestens 3 Monate ab Aufhebung des Zustandes der Epidemie

  • Einmaliges Darlehen von Arbeitsfonds für laufende Kosten des Kleinstunternehmens iHv. maximal 5.000,- PLN

-  für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten bei einem konstanten Zinssatz, welcher 0,05 des Rediskontierungssatzes pro Jahr beträgt

-  die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach einer Nachfrist von drei Monaten ab Darlehenserteilung

 – das Darlehen kann auf Antrag des Unternehmens zusammen mit den Zinsen getilgt werden, sofern das Kleinstunternehmen mindestens seit 3 Monaten existiert

  • Unterstützung der Agentur für Wirtschaftsentwicklung AG (poln. ARP S.A.) bzw. der verbundenen Gesellschaften in Form von Darlehen, Bürgschaften, Leasing oder anderen Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über spezifische Unterstützungsinstrumente im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus

 – Antrag und Abschluss des Vertrages mit der Agentur für Wirtschaftsentwicklung bzw. einer verbundenen Gesellschaft nötig

  • Möglichkeit der Festlegung von Maximalpreisen bzw. Maximalmargen für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine Verordnung (durch den Wirtschaftsminister), die für den Schutz der Gesundheit oder des Gesundheitswesens oder der Sicherheit bzw. für die Haushaltskosten von Bedeutung sind (aktuell gibt es keine solche Verordnung)
  • mehrere Änderungen im Bereich der öffentlichen Vergaben, u.a.: die Möglichkeit, den Inhalt des Rechtsverhältnisses aufgrund mit den durch COVID-19 verursachten Änderungen der sozioökonomischen Bedingungen anzupassen, Ausschluss der Verantwortung der Vergabestellen, einschließlich der sektoralen Vergabestellen für die Abweichung von der Feststellung und Einholung von Ansprüchen von Auftragnehmern (z. B. Vertragsstrafen) oder die Vornahme von Vertragsänderungen zu den im Projekt festgelegten Bedingungen
  • Bei Durchführung von Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 auftreten sowie bei Bauanlagen zur Aufrechterhaltung der Kontinuität wesentlicher Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen der Telekommunikation, öffentlicher Kommunikation, Verkehr, Gesundheitswesen, Energie, Handel, Wasser- oder Abwassermanagement, Abwasserbehandlung, öffentliche Ordnung, Verteidigung finden das Gesetz über Baurecht, das Gesetz über den Schutz von Sehenswürdigkeiten, das Gesetz über Stadtplanung keine Anwendung; stattdessen müssen Investoren die Architektur- und Bauleitungsbehörde unverzüglich über Bauarbeiten und über die Änderung der Nutzung von Bauobjekten oder Teilen informieren sowie die Maßnahmen wg. Bausicherheit aus Sondergesetzen anwenden
  • während des Betriebsverbots in gewerblichen Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m² erlöschen die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien des Mietvertrages; nach der Aufhebung des Betriebsverbots sollte der Mieter dem Vermieter ein bedingungsloses und verbindliches Angebot abgeben, sodass das Mietverhältnis zu den zuletzt geltenden Bedingungen um die Dauer des Betriebsverbots plus weitere sechs Monate verlängert werden soll; das Angebot muss innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Aufhebung des Betriebsverbots beim Vermieter eingereicht werden – falls eine solche Willenserklärung nicht fristgemäß abgegeben wird, ist der Vermieter an das Erlöschen der gegenseitigen Pflichten nicht gebunden (d.h. Miete, Nutzungskosten usw. für den Zeitraum des Betriebsverbots müssten bezahlt/nachgezahlt werden)
  • die Bedingungen des befristeten Mietvertrags (sowohl Wohnräume als auch Räume für andere Zwecke) werden auf der Grundlage einer Absichtserklärung des Mieters bis zum 30. Juni 2020 verlängert (mit im Sondergesetz vorgesehenen Ausnahmen)
  • Verlängerung der Zahlungsfrist von Gebühren für unbefristeten Nießbrauch für das Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2020
  • Möglichkeit, die Sitzungen von Geschäftsführung/Vorstand und Aufsichtsräten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft (S.A.) durch Verwenden von neuen Technologien abzuhalten, d. h. insbesondere durch Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen; die Beschlüsse können schriftlich oder durch direkte Fernkommunikation gefasst werden, ohne dass es einer entsprechende Genehmigung in der Satzung bedarf
  • Befreiung von den Abonnementgebühren für jedes Radio oder Fernsehen am Geschäftssitz während des Zustandes der Epidemie bzw. Bedrohung der Epidemie, es sei denn es bestehen Rückstände bei der Bezahlung der Gebühren aus dem Zeitraum vor dem 8. März 2020
  • keine Verlängerungsgebühr bei der Ratenzahlung bzw. bei Stundungen von Steuerzahlungen und Steuerrückständen oder SV-Beiträgen
  • Verlängerung der Frist für die Einreichung der Anmeldung beim Zentralregister der Endbegünstigten (CRBR) um 3 Monate (bis 13.07.2020)
  • die Fristen für den Abschluss von Mitarbeiterkapitalplan(PPK)-Verwaltungsverträgen und die Durchführung von PPK durch Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten wurden verschoben

Auf Ihren Wunsch hin können wir Ihnen gerne die oben genannten Punkte näher erklären. Wir bitten um Verständnis, dass wir nur ausgewählte Themen aufführen können und auch dies nur in schlagwortartiger Kürze.

Außer den Ansätzen des Anti-Krisen-Schildes hat die polnische Regierung die Frist der Abgabe der Einkommensteuererklärung geändert. Diese Frist wurde pauschal bis zum 31.05.2020 verschoben. Ähnliche Änderungen betreffen die Körperschaftsteuererklärung CIT-8. Es wurde die Frist der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung CIT-8 sowie der Zahlung der Steuer bis zum 31.05.2020 verschoben.

Es wurden auch die Fristen für die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2019 verlängert: Tätigkeit: Gesetzliche Frist: Nach Änderung:
Erstellung 31. März 30. Juni
Bewilligung 30. Juni 30. September
Anmeldung beim Handelsregister 15. Juli 15. Oktober
Übergabe an den Leiter der nationalen Steuerverwaltung durch die PIT-Steuerzahler, die Geschäftsbücher führen 20. April 31. Juli

In steuerlicher Hinsicht sind auch aktuell mehrere nutzbare Lösungen in Kraft – Steuerzahler können die Aufhebung von Steuerrückständen nutzen. Dies gilt für:

  • Steuerrückstände,
  • Verzugszinsen,
  • Prolongationsgebühr.

Die Entscheidung über die Rücknahme wird von der Steuerbehörde auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags getroffen. Dieser Antrag muss frühestens am Tag nach der Steuerzahlung eingereicht werden. Jeder Fall wird von der Steuerbehörde individuell geprüft.

Wenn Sie Hilfe benötigen, um einen Antrag zusammen mit den entsprechenden Unterlagen beim Finanzamt einzureichen, stehen unsere Buchhalter gern zur Verfügung, um Ihnen zu helfen. Bitte fragen Sie uns schon heute zu diesem Prozess, damit wir Ihr Anliegen zeitnah einplanen können. Eine Verzögerung lohnt sich nicht, da das Fehlen einer positiven Berücksichtigung des Falls die übliche Fälligkeit unberührt lässt und so möglicherweise zu einer Zahlung zusätzlicher Zinsen führt.

Die zweite Möglichkeit für Steuerzahler, die durch die Steuerbehörden angeboten wird, ist der Aufschub der Zahlung von Steuerschulden. Dies bedeutet, dass die Rückzahlung von Steuerverbindlichkeiten auf einen für den Steuerzahler günstigeren Zeitpunkt verschoben wird.

Folgende Steuerrückstände können verschoben werden:

  • Frist für die Zahlung der Steuer,
  • Frist für die Zahlung der Steuerrückstände mit Verzugszinsen,
  • Zinsen auf nicht bezahlte Steuervorschüsse.

Der Antrag mit der Bitte um Verschiebung der Zahlung der Steuerrückstände mit Zinsen muss vor dem Ablauf der Zahlungsfrist gestellt werden. Auch hier unterstützen wir Sie gerne.

Die dritte Möglichkeit ist die Ratenzahlung von Steuerforderungen wie:

  • Zahlung von Steuern,
  • Zahlung von Steuerrückständen zusammen mit Verzugszinsen,
  • Zinsen auf nicht bezahlte Steuervorschüsse.

Die Steuerbehörde kann aufgrund des eingereichten Antrags den Steuerbetrag oder andere Steuerverbindlichkeiten in mindestens zwei Teile und neue Zahlungsfristen für deren Rückzahlung festlegen.

Der Antrag auf Aufteilung der Steuer in Raten muss vor Ablauf der Zahlungsfrist eingereicht werden.

Gern bereiten wir für Sie den Antrag vor und helfen Ihnen, alle Formalitäten in dieser Angelegenheit zu erledigen.

Nicht nur die Steuerbehörden, sondern auch das polnische SV-Amt ZUS bietet den Zahlern derzeit Hilfe an und stellt folgende Möglichkeiten vor:

  • Verschiebung der Zahlungsfrist für Beiträge für den Zeitraum von Februar bis April 2020 um drei Monate,
  • Aussetzung der mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) geschlossenen Vertragsdurchführung für drei Monate, in der der Zahlungsfrist von Raten oder Beiträgen im Zeitraum von März bis Mai 2020 festgelegt wurde, und damit Verlängerung der Vertragsdurchführungsfrist um drei Monate.
  • Verzicht auf Verzugszinsen von SV-Beiträge

Auch in diesem Fall müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen, den unsere Buchhalter gerne für Sie vorbereiten.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft und frohen Mut in dieser für uns alle herausfordernden Zeit. Wir stehen Ihnen bei steuerlichen und rechtlichen Fragen wie gewohnt gern zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Team von RIEDIGER. legal | tax