Im Vorliegenden Fall bot ein Unternehmen nach einer Betriebsschließung einem Mitarbeitenden an, die Tätigkeit im Homeoffice weiterzuführen. Der Mitarbeitende entschied sich jedoch entgegen, woraufhin er, nach einer zuvor erfolgen Abmahnung, eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung erhielt. Wie würden Sie entscheiden?
Laut dem Landesarbeitsgericht Berlin (AZ: 17 Sa 562/18) ist die Kündigung unwirksam. Es sei nicht möglich einem Mitarbeitenden nur aufgrund des Weisungsrechts einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Die Arbeitsumstände im Homeoffice unterscheiden sich zu stark von denen in einer Betriebsstätte. Zudem war im Arbeitsvertrag des Mitarbeitenden keine Regelung zur Änderung des Arbeitsortes enthalten.