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Veröffentlicht am
18. Dezember 2020

Kategorie(n)
Deutschland
Polen
Recht
Steuern
Tschechien
D: Anspruch von Grenzpendlern auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: endlich reagiert die Politik

Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz hat sich in den letzten Monaten verschärft für die Belange der Grenzpendler aus Tschechien und Polen während der Corona-Krise eingesetzt.

Dies betrifft unter anderem die Quarantänepflicht für Aufenthalte bis zu einer Dauer von 72 Stunden und zur Entschädigung des Verdienstausfalls für Grenzpendler nach Sachsen, die in ihrem Heimatland unter Quarantäne gestellt werden. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Grenzpendler keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz hätten, wenn sie einer Quarantäneanordnung ihres Heimatlandes unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Dadurch, dass die Betroffenen an ihrem Wohnort keine Sozialversicherung oder Steuern zahlen, bestünden für sie im Heimatland keine Ansprüche. Das sei eine rechtliche Benachteiligung.

 

Laut Leiter der Zentralstelle des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Frank Peter Wieht, haben sich die Arbeits- und Sozialminister am 26.11.2020 mit der Thematik befasst und die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, „Entschädigungsregelungen aus dem Infektionsschutzrecht… zu überprüfen.“  Das Ergebnis der Prüfung bleibt zunächst abzuwarten.