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Veröffentlicht am
17. Juli 2021

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
D: Transparenzregistereintrag wird ab 01.08.2021 für fast alle Unternehmen Pflicht

Um was geht es?

Die meisten Unternehmen sind aufgrund des im Juni 2021 beschlossenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) ab dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in ein sogenanntes „Transparenzregister“ einzutragen. Grundsätzlich sollten deutsche Gesellschaften ihre Unterlagen über die „wirtschaftlich Berechtigten“ und eine Eintragungspflicht prüfen. Erleichterungen bestehen es lediglich für Vereine.

Übergangsfristen je nach Gesellschaftsform, sofern bereits in anderen Registern Informationen hinterlegt sind

Es entfällt die bisherige „Mitteilungsfiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG aF: Unternehmen, welche die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung läuft nun aus.

Je nach Rechtsform gelten unten stehende Übergangsfristen, innerhalb welcher die Eintragung im Transparenzregister nun erfolgen muss:

  • für Aktiengesellschaft, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2022,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am  30. Juni 2022,
  • und in allen anderen Fällen (beispielsweise für eingetragene Personengesellschaften – dazu zählen nach dem jüngst beschlossenen Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, MoPeG, ab dem 1. Januar 2024 auch die registrierten Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

ACHTUNG! Alle Gesellschaften, bei denen auch bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, zum Beispiel, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen – für sie gelten die Übergangsfristen nicht.

Was müssen Sie melden?

Bis dahin besteht für alle Unternehmen die Pflicht, aktiv

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum, Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • sowie Staatsangehörigkeit

der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag. Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt. Es lohnt sich, diesen anzuschauen.

Kosten entstehen durch die Mitteilung zum Transparenzregister nicht. Jedoch werden für die Führung des Transparenzregisters Jahresgebühren von derzeit 4,80 Euro erhoben.

Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

 

Wir unterstützen Sie gern bei den notwendigen Mitteilungen. Kontaktieren Sie uns unter Tel. +49 (0)351 4383708.