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Veröffentlicht am
10. September 2021

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
Steuern
D: Erneute Verlängerung der Covid-19-Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Zivilrecht

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) hatte 2020 befristete gesetzliche Regelungen für das AktG, GmbHG, GenG sowie BGB für u. a. „virtuelle“ Hauptversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse, Beschlussfassungen von Genossenschaften, Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen von Vereinen eingeführt.

Der Zeitraum, für den diese Ausnahmeregelungen gelten, wird nun erneut verlängert. Der Bundestag hat Artikel 15 der Empfehlung des Haushaltsausschusses am 7. September 2021 im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) angenommen. Dadurch wird § 7 des o. g. GesRuaCOVBekG geändert. Nach Inkrafttreten der Regelung gelten die „Sonderregelungen“ der in § 7 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 in Bezug genommenen Vorgaben für AktG, GmbHG, GenG und BGB im GesRuaCOVBekG bis einschließlich 31. August 2022. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wir werden über das Inkrafttreten informieren.

Der vom Bundestag verabschiedete Artikel 15 findet sich in nachfolgendem Dokument:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/322/1932275.pdf

Quelle: DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.