Im September ist es nun soweit die Energiepreispauschale wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Die Auszahlung erfolgt in einer Einmalzahlung in Höhe von 300,- €. Wir möchten Ihnen zu diesem Thema ein paar Dinge mit auf den Weg geben.
Wer hat einen Anspruch?
Für die Inanspruchnahme gibt es folgende Voraussetzungen:
Zu diesen Einkünften zählen folgende:
Welche Arbeitnehmer sind berechtigt?
Anspruchsberechtigt sind u.a. die nachfolgenden Personen:
Welche Sonderfälle sind zu beachten?
Rentner bilden eine besondere Gruppe, diese sind primär von der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Die Ausnahme hierbei ist, wenn diese Einnahmen aus den oben genannten Einkünften erzielen.
Einen weiteren Sonderfall bilden die Minijobber. Wenn diese mehrere Dienstverhältnisse habe, so erhalten sie die Pauschale durch das erste Dienstverhältnis. Eine doppelte Auszahlung ist unzulänglich.
Personen, die im Ausland beschäftigt sind und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, bekommen die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt. Diese erhalten sie nachträglich mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung.
Wer bekommt die Pauschale ausgezahlt?
Jeder, der zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört, beziehungsweise als Minijobber pauschal versteuert wird, erhält die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Rest muss für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Des Weiteren können Sie sich auch auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen umfänglich informieren.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
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