D: Die Energiepreispauschale kommt!
Im September ist es nun soweit die Energiepreispauschale wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Die Auszahlung erfolgt in einer Einmalzahlung in Höhe von 300,- €. Wir möchten Ihnen zu diesem Thema ein paar Dinge mit auf den Weg geben.
Wer hat einen Anspruch?
Für die Inanspruchnahme gibt es folgende Voraussetzungen:
- Die Person muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
- der Steuerklasse I bis V angehören und
- eine bestimmte Art von Einkommen beziehen
Zu diesen Einkünften zählen folgende:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Welche Arbeitnehmer sind berechtigt?
Anspruchsberechtigt sind u.a. die nachfolgenden Personen:
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
- Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
- Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG ‑),
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
- Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).
Welche Sonderfälle sind zu beachten?
Rentner bilden eine besondere Gruppe, diese sind primär von der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Die Ausnahme hierbei ist, wenn diese Einnahmen aus den oben genannten Einkünften erzielen.
Einen weiteren Sonderfall bilden die Minijobber. Wenn diese mehrere Dienstverhältnisse habe, so erhalten sie die Pauschale durch das erste Dienstverhältnis. Eine doppelte Auszahlung ist unzulänglich.
Personen, die im Ausland beschäftigt sind und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, bekommen die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt. Diese erhalten sie nachträglich mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung.
Wer bekommt die Pauschale ausgezahlt?
Jeder, der zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört, beziehungsweise als Minijobber pauschal versteuert wird, erhält die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Rest muss für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Des Weiteren können Sie sich auch auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen umfänglich informieren.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html