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Veröffentlicht am
5. Dezember 2022

Kategorie(n)
Deutschland
Steuern
D: Alle Jahre wieder! (betriebliche Weihnachtsfeier)

Draußen wird es langsam kalt und der erste Frost setzt ein. Doch in der dunklen Nacht sind die Fenster der Häuser hell erleuchtet. Das kann nur eines bedeuten: das Fest der Liebe und die Zeit der Weihnachtsfeiern stehen vor der Tür. Daher möchten wir Sie als Arbeitgeber mit diesem Beitrag bestens auf die betrieblichen Weihnachtsfeiern vorbereiten.

Lohnsteuer:

Eine Weihnachtsfeier ist eine sogenannte Betriebsveranstaltung und ist somit betrieblich veranlasst. Des Weiteren muss die Teilnahme einer solchen Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebes möglich sein. Für Betriebsveranstaltung gelten zwei Voraussetzungen, damit diese lohnsteuerfrei sind:

  • maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr
  • Kosten je Betriebsveranstaltung 110 € pro Teilnehmer

Die Grenze in Höhe von 110 € berechnet sich wie folgt: Gesamtkosten/ Teilnehmeranzahl

Die Gesamtkosten setzen sich jedoch nur aus den Positionen zusammen, welche die Teilnehmer*innen direkt betreffen. Darunter fallen zum Beispiel Kosten für Getränke, Speisen, Anreise und künstlerische Darbietungen. Die Kosten für die Raummiete oder das Honorar für Eventmanager*innen gehören nicht zu diesem Block „Gesamtkosten“. Bei Begleitpersonen, die nicht dem Betrieb angehören, werden die durchschnittlichen Kosten je Teilnehmer*in auf den Mitarbeitenden umgelegt, der von ihr begleitet wird. Deshalb empfehlen wir Ihnen, eine Pauschale für die Begleitpersonen zu erheben, damit die Grenze von 110,- € nicht überschritten wird.

Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt werden, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auf diesen entfallen dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben. Sollte dies der Fall sein, so kann eine Lohnsteuerpauschalierung (§ 40 Abs. 2 EStG) eine Option sein. Das heißt, der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuern.

Umsatzsteuer:

Neben der Lohnsteuer und den Sozialabgaben bildet auch die Umsatzsteuer einen Problembereich, der berücksichtigt werden muss. Liegen die Kosten über dem üblichen Rahmen für eine Betriebsveranstaltung, so entsteht eine unentgeltliche Leistung (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Diese unterliegt dann der Umsatzsteuer, welche vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt werden muss. Als üblicher Kostenrahmen wird die 110,- €-Grenze pro Teilnehmer*in von der Finanzverwaltung angesehen.

Betriebsausgaben:

Die Kosten der Weihnachtsfeier bilden freilich Betriebsausgaben, da diese betrieblich veranlasst sind. Hierbei müssen zwei Fälle unterschieden werden. Im ersten Fall liegen die Kosten unter 110,- € pro Person. Dabei werden alle Kosten als „freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei“ verbucht. Im zweiten Fall wird die Grenze von 110,- € je Person überschritten. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung der Kosten. Die 110,- € pro Person werden als „freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei“ verbucht und der übersteigende Betrag als „freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerpflichtig“.

 

Wir hoffen, dass wir Sie wieder gut informieren konnten. Sollten noch Fragen entstanden sein, dann wenden Sie sich gerne an unsere kompetenten Mitarbeiter*innen. In diesem Sinne wünscht Ihnen Ihr Riediger-Team eine besinnliche Weihnachtszeit mit rauschenden Betriebsfeiern!