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Veröffentlicht am
29. Dezember 2023

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
D: Krankheit nach Kündigung? das BAG hat entschieden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Dezember 2023 festgestellt, dass bei einer Krankschreibung, die genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eines gekündigten Mitarbeiters dauert, berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen können. In seinem aktuellen Urteil konkretisierte das BAG die Bedingungen, unter denen der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Frage gestellt werden kann.

 

Der Verdacht, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist, besteht oft, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigung krankgeschrieben ist. Die Beweiskraft ärztlicher Krankschreibungen wird in der Regel hoch eingeschätzt. Nach BAG-Grundsätzen kann der Beweiswert jedoch erschüttert sein, wenn ein Mitarbeitender ab dem Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig ist und die Krankschreibung exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung darlegen und beweisen.

 

Das BAG betonte, dass eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände erfolgen muss. Im konkreten Fall wurden zwei Folgebescheinigungen für das BAG als erschütternd bewertet, da die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit genau mit der Kündigungsfrist zusammenfiel und der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Anstellung fand.

 

Im vorliegenden Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer hatte sich mit ärztlichem Attest krankgemeldet, nachdem er gekündigt worden war. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit an, da die Krankmeldung zeitlich genau mit der Kündigung übereinstimmte und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauerte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zugunsten des Arbeitnehmers und argumentierte, dass die Krankmeldung nicht durch die Kündigung motiviert war. Das BAG klärte daraufhin, dass es nicht entscheidend sei, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht, und dass auch die Anzahl der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht relevant sei.

 

Das BAG bestätigte, dass die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung aufwies. Bei den folgenden Bescheinigungen wurde jedoch der Beweiswert als erschüttert betrachtet, da eine zeitliche Koinzidenz mit der Kündigungsfrist bestand und der Arbeitnehmer kurz nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnahm. Das BAG verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Die Bewertung eines solchen Falles ist nicht einfach. Lassen Sie sich von unseren Experten dazu beraten.

 

Urteil vom 13. Dezember 2023, Az: 5 AZR 137/23; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2023, Az.: 8 Sa 859/22