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Veröffentlicht am
7. Januar 2020

Kategorie(n)
Polen
Recht
Steuern
PL: Split Payment seit 01.11.2019

Ab 1. November 2019 sind Zahlungen im sog. SPLIT PAYMENT – Verfahren in Polen Pflicht. In diesem Zahlungsvorgang werden Geldbeträge auf zwei Zielbankkonten gesplittet überwiesen. Der Käufer weist eine Überweisung auf ein von seinem Geschäftspartner benanntes Bankkonto an. Anschließend geht die Zahlung bankseits auf zwei Bankkonten des Verkäufers gesplittet ein, wobei der ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag auf ein (im Rahmen des Bankkontos des Verkäufers bankintern geführtes) spezielles Umsatzsteuer – Konto und der Nettobetrag auf das Hauptkonto des Verkäufers geleitet wird.

Steuervorschriften ändern sich in Polen oft, jedoch sind die Änderungen in Bezug auf das Split – Payment – Verfahren besonders wichtig, da sie für Grundthemen wie Bezahlung der Umsatzsteuer – Rechnungen, Gestaltung der Umsatzsteuer – Rechnungen etc. von Bedeutung sind.

  1. Ab 1. November 2019:
  • Allgemeine Bedingungen nach Änderung von Vorschriften:

 

  1. Zahlungsverkehr mit Split- Payment-Pflicht
  2. Ab 01.11.2019 sind Sie verpflichtet, Ihre Zahlungen im Split – Payment – Verfahren anzuweisen, sofern die nachstehend genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
  1. Der Geschäftswert beträgt im Einzelfall und ungeachtet der Anzahl der hieraus resultierenden Zahlungen 15.000 zł brutto und mehr und
  2. umfasst Waren oder Dienstleistungen gem.a) Eine Rechnung betrifft einen Artikel gem. Verzeichnis im Anhang Nr. 15 zum VAT – Gesetz im Wert von 100 zł + weitere im Anhang Nr. 15 nicht aufgeführte Artikel und der Bruttowert der Rechnung beträgt 15.000 zł.b) In einer Rechnung stehen Artikel gem. Verzeichnis im Anhang Nr. 15 zum VAT – Gesetz, allerdings sind die Artikel insgesamt 3.000 zł wert.c) Eine Rechnung betrifft weder Waren noch Dienstleistungen gem. Verzeichnis im Anhang Nr. 15 zum VAT – Gesetz und der Rechnungswert liegt unter 15.000 zł 
  3. – Die Anwendung des Split- Payment-Verfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis
  4. – Die Anwendung des Split- Payment-Verfahrens erfolgt auf freiwilliger Basis
  5. – Die Zahlung ist im Split- Payment-Verfahren anzuweisen, da der Rechnungsbetrag 15.000 zł ist und die Rechnung einen im Anhang Nr. 15 zum VAT – Gesetz aufgeführten Artikel enthält
  6. Beispiel:
  1. Proforma – Rechnungen
  2. Werden Zahlungen auf Proforma – Rechnungen hin über 15.000 PLN oder mehr im Split-Payment-Verfahren geleistet (Proforma-Rechnung ist ein spezielles Dokument, das in Polen für die Entrichtung von Anzahlungen bzw. Vollbeträgen auf die zum späteren Zeitpunkt auszustellenden eigentlichen Rechnungen hin ausgestellt wird), ist bei der Überweisung „Anzahlung“ (und nicht Proforma) als Verwendungszweck anzugeben. Optional ist der Verwendungszweck ,,Anzahlung – Proformarechnung Nr…” möglich.
  3. Verrechnung
  4. Bruttoverrechnungen gegenseitiger Verpflichtungen sind möglich, sofern die schriftliche Zustimmung Ihres Geschäftspartners vorliegt. Selbst wenn es sich um Waren und Dienstleistungen gem. Verzeichnis im Anhang Nr. 15 zum VAT- Gesetz handelt ist das Split- Payment -Verfahren keine Pflicht, sofern der gesamte Rechnungsbetrag durch die Verrechnung abgerechnet wird.
  1. Empfehlungen für Ihren Zahlungsverkehr:
  1. Mehr Sicherheit durch einmalige Zahlungen an Ihre Geschäftspartner: Es ist ratsam, in einem Überweisungsvorgang nur eine Rechnung zu bezahlen. Dadurch wird vermieden, dass Rechnungen für den jeweiligen Zeitraum, die bei Ihnen beispielsweise noch nicht eingingen, versehentlich übersehen werden.
  2. Zahlungen für Rechnungen mit dem „Split-Payment“ – Vermerk (pln.: ,,mechanizm podzielonej płatności”) bitte stets im Split-Payment-Verfahren anweisen.

 

Enthält eine Rechnung nicht den ,,Split-Payment-Vermerk” ist zu prüfen, ob die Rechnung Waren oder Dienstleistungen gem. Verzeichnis im Anhang Nr. 15 zum VAT-Gesetz enthält und ob der Rechnungswert 15.000 zł übersteigt.Selbstverständlich können alle Zahlungen, selbst, wenn die Voraussetzungen für das obligatorische Split-Payment-Verfahren nicht erfüllt sind, in dem Verfahren freiwillig beglichen werden.

 

  1. Proforma – Rechnungen über Geschäftswerte von weniger als 15.000 zł bitte durch einfache Überweisung ohne Anwendung des Split- Payment-Verfahrens begleichen.

 

  1. Notwendige Rechnungsvermerke für Ihre Rechnungen:
  1. Werden von Ihnen Waren ausgeliefert oder Dienstleistungen erbracht und ist ihr Geschäftspartner (als Erwerber der Ware oder der Dienstleistung) zur Abrechnung der anfallenden Steuer verpflichtet, haben Ihre Rechnungen den „Reverse-Charge“-Vermerk (Steuerschuldumkehr) zu enthalten.
  2. Bei Export Ihrer Dienstleistungen oder sonstigen internationalen Geschäften, wo die VAT – Steuer durch Ihren Geschäftspartner (als Erwerber) zu erfassen ist, müssen Ihre Rechnungen den „Reverse-Charge“-Vermerk enthalten.
  3. Werden von Ihnen Rechnungen ausgestellt, die einen Brutto-Geschäftswert von 15.000 zł oder mehr nachweisen und Waren oder Dienstleistungen gem. Verzeichnis im Anhang Nr. 15 zum VAT – Gesetz betreffen (beide Bedingungen kumulativ), müssen die Rechnungen den ,,Split-Payment“ – Vermerk enthalten.

 

 

  1. Ab 1. Januar 2020:

 

  1. Banküberweisungspflicht:
  1. Jeder Betrag von 15.000 zł und mehr muss per Banküberweisung beglichen werden, ganz gleich, ob die Rechnung den ,,Split-Payment-Vermerk” enthält oder nicht. Wird die Rechnung nicht per Banküberweisung beglichen, wird sie nicht den abzugsfähigen Betriebsausgaben zugeordnet werden dürfen.
  2. Enthält eine Rechnung den Split-Payment-Vermerk und wurde der Überweisungsauftrag nicht in diesem Verfahren angewiesen (Zahlung nicht im Split-Payment-Verfahren erfolgt), wird die Rechnung den abzugsfähigen Betriebsausgaben nicht zugeordnet werden dürfen.