Die meisten Unternehmen sind aufgrund des im Juni 2021 beschlossenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) ab dem 1. August verpflichtet, sich aktiv in ein sogenanntes „Transparenzregister“ einzutragen. Grundsätzlich sollten deutsche Gesellschaften ihre Unterlagen über die „wirtschaftlich Berechtigten“ und eine Eintragungspflicht prüfen. Erleichterungen bestehen es lediglich für Vereine.
Übergangsfristen je nach Gesellschaftsform, sofern bereits in anderen Registern Informationen hinterlegt sind
Es entfällt die bisherige „Mitteilungsfiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG aF: Unternehmen, welche die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register – etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister – hinterlegt hatten, mussten keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung läuft nun aus.
Je nach Rechtsform gelten unten stehende Übergangsfristen, innerhalb welcher die Eintragung im Transparenzregister nun erfolgen muss:
ACHTUNG! Alle Gesellschaften, bei denen auch bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, zum Beispiel, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen – für sie gelten die Übergangsfristen nicht.
Bis dahin besteht für alle Unternehmen die Pflicht, aktiv
der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag. Das Bundesverwaltungsamt hat hierzu einen ausführlichen Fragen- und Antworten-Katalog erstellt. Es lohnt sich, diesen anzuschauen.
Kosten entstehen durch die Mitteilung zum Transparenzregister nicht. Jedoch werden für die Führung des Transparenzregisters Jahresgebühren von derzeit 4,80 Euro erhoben.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Wir unterstützen Sie gern bei den notwendigen Mitteilungen. Kontaktieren Sie uns unter Tel. +49 (0)351 4383708.