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Veröffentlicht am
7. Juli 2019

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
Geschäftsreisen ins EU Ausland nur noch mit A1-Bescheinigung (aus deutscher Sicht)

Viele Geschäftseisende wissen gar nicht, dass sie bei wirklich jedem Grenzübertritt innerhalb der EU-/EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) zum Mitführen von A1-Bescheinigungen verpflichtet sind. Unabhängig, ob Angestellter oder Selbständiger.

Warum das Vergnügen?

Das A1-Formular soll den ausländischen Sozialbehörden bescheinigen, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des ausländischen Staates entfällt dadurch. Es geht also darum Sozialversicherungsbetrug zu verhindern.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Seit dem 01.07.2019 ist die Beantragung der A1-Bescheinigung durch den Arbeitgeber nur noch elektronisch über ein zertifiziertes Lohnprogramm möglich. Selbständige dürfen jedoch weiterhin schriftlich beantragen. Das Formular finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, kurz DVKA. Aber auch für Selbständige wird bereits einer digitalen Antragslösung gearbeitet.

Bei Entsendung (Bescheinigung gilt 2 Jahre – vss. Einsatzdauer bis 24 Monate)

Zuständige Stellen sind

  • gesetzliche Krankenkasse (bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter oder freiwilligen Versicherung und einer Familienversicherung)
  • Rentenversicherungsträger (bei privat Versicherten)
  • Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (bei berufsständischer Versorgungseinrichtungen)

Bei Ausnahmevereinbarung (Bescheinigung gilt 5 Jahre – ab dem 25. Monat)

Sollten Sie jedoch nicht im Rahmen von Entsendungen sondern per Dienstreise in das Ausland reisen, werden die A1-Bescheinigungen beim GKV Spitzenverband beantragt.

Folgen bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhaltung drohen Kontrollen und Bußgelder. Die Sozialversicherungsbeiträge können nach dem Recht des Aufenthaltslandes sofort eingezogen werden. Auch der Zutritt zu Firmen- oder Messegeländen kann verweigert werden. Es wird erwartet, dass die Kontrollen zukünftig noch erheblich zunehmen.

Fazit

Legen Sie in Ihrem Unternehmen daher unbedingt einen A1-Verantwortlichen (Personaler oder Lohnbuchhalter) fest. Füllen Sie vor Antritt einer Auslandsreise den Antrag aus und senden diesen an die zuständigen Stellen. Sie sollten diese Bescheinigung ausdrucken und bei der Geschäftsreise bei sich führen. Liegt die Bescheinigung noch nicht rechtzeitig vor, dann wenigstens den Antrag als Nachweis in Papierform mitnehmen.

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers darf die Abmeldung nicht vergessen werden.  Noch Fragen? Dann rufen Sie uns an.