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Veröffentlicht am
7. November 2019

Kategorie(n)
Recht
Tschechien
CZ: Rechtsanwalt, Verhandlung mit dem Mandanten, vertragliche Agenda und andere Äußerungen des Rechtsanwalts

Die Regeln der professionellen Ethik und ihre Einhaltung sollen sicherlich der Bewahrung der Würde des Advokatenstands dienen. Im Falle der Advokatenethik handelt es sich um die professionellen (rechtlichen und moralischen) Regeln des Verhaltens der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltskonzipienten innerhalb der Beziehungen mit dem Mandanten, Justiz, Verwaltungs- und anderen Organen der öffentlichen Gewalt und nicht zu guter letzt mit den Kollegen. Die Grundvorschriften, die diese Problematik regeln, ist das Gesetz Nr. 85/1996 Slg., über die Anwaltschaft, in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend nur „das Gesetz über die Anwaltschaft“), und der Ethische Kodex der Rechtsanwälte der Tschechischen Republik. Die Regeln der professionellen Ethik sind für alle Rechtsanwälte, alle ausländischen europäischen Rechtsanwälte und niedergelassenen Rechtsanwälte bei der Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verbindlich. Für Rechtsanwaltskonzipienten sind die Regeln des Ethischen Kodex bindend, die sich auf sie beziehen können.

 

Das Gesetz über die Anwaltschaft stellt fest, dass der Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung der Anwaltstätigkeiten unabhängig ist, er hält die rechtlichen Vorschriften und in ihrem Rahmen auch die Weisungen des Klienten ein. Das Gesetz über die Anwaltschaft regelt auch den Begriff „Wahrnehmung der Anwaltstätigkeiten“, womit die Vertretung vor Gerichten und anderen Organen, Verteidigung in Strafsachen, Rechtsberatungen, Verfassung von Urkunden, Bearbeitung von rechtlichen Analysen und anderen Formen von rechtlicher Hilfe –> sofern diese ständig und gegen Entgelt ausgeübt werden, gemeint sind. Das Gesetz über die Anwaltschaft regelt auch die Pflicht des Rechtsanwalts, die Rechte und die berechtigten Interessen des Mandaten zu schützen und durchzusetzen sowie seinen Weisungen zu folgen. Eine Weisungsgebundenheit entfällt jedoch, sofern die Weisungen im Widerspruch mit rechtlichen oder Standesvorschriften stehen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Klienten über diese Tatsache zu belehren.

 

Im Einklang mit dem Gesetz über die Anwaltschaft muss der Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung der Anwaltstätigkeiten ehrlich und sorgfältig handeln. Er ist verpflichtet, alle rechtlichen Mittel folgerichtig zu nutzen und in ihrem Rahmen für den Klienten alles, was er nach seinem besten Gewissen als nützlich betrachtet, geltend zu machen. Die Handlung des Rechtsanwalts bei der Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit kann die Würdigkeit des Anwaltsstandes nicht beeinträchtigen. Für diese Zwecke ist er insbesondere dazu verpflichtet, die Regeln der professionellen Ethik und die Regeln des Wettbewerbs einzuhalten. Die Regeln der professionellen Ethik und die Regeln des Wettbewerbs werden durch die Standesvorschrift festgelegt.

 

Der Rechtsanwalt darf die Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit ablehnen, sofern er nicht gemäß den Sondervorschriften oder durch die tschechische Rechtsanwaltskammer zur Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit bestellt wurde. Der Rechtsanwalt muss das Mandat ablehnen, falls er

  • bereits in der selben oder zusammenhängenden Sache die rechtlichen Dienste der Person, deren Interessen im Widerspruch mit den Interessen der Person, die die rechtlichen Dienste beantragt, schon geleistet hat. (Interessenkollision)
  • Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die ihre Anwaltschaft gemeinsam ausüben (Sozietät) oder in Fällen von angestellten Rechtsanwälten.
  • In diesen Fällen soll der Rechtsanwalt die Leistung der rechtlichen Dienste auch dann verweigern, falls die Information, über die er hinsichtlich seines Klienten oder ehemaligen Klient verfügt, die Person, die die Wahrnehmung der Anwaltstätigkeit beantragt, unberechtigterweise bevorteilen könnte oder falls sich der Rechtsanwalt oder die dem Rechtsanwalt nahestehende Person an der Verhandlung der Sache beteiligt hat.
  • der Rechtsanwalt soll seine rechtlichen Dienste verweigern, wenn die Interessen der Person, die seine Dienste wünscht, im Widerspruch mit den Interessen des Rechtsanwalts oder mit den ihm nahestehenden Person stehen
  • Im Einklang mit den Ethischen Regeln lehnt der Rechtsanwalt ein Mandat auch dann an, wenn er sich zur Pflicht der Deckung der Kosten des Klienten ohne Anspruch auf ihre Zurückerstattung verbinden sollte.

Der Rechtsanwalt kann den Beratungsvertrag kündigen, falls

  • das unbedingte Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Klient untergraben wurde oder
  • falls der Klient dem Rechtsanwalt die nötigte Mitwirkung nicht gewährleistet.

Der Rechtsanwalt ist auch berechtigt, sich im Rahmen seiner Bevollmächtigung durch Arbeitnehmer des Rechtsanwalts oder durch seine Rechtsanwaltskonzipienten vertreten zu lassen. Auch hier haben die berechtigten Interessen des Klienten Vorrang vor den eigenen Interessen des Rechtsanwalts und auch vor seiner Rücksicht auf andere Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt muss den Klienten über weitere Vorgehensweise in seiner Sache informieren und ihm rechtzeitig die zur weiteren Weisung nötigen Erklärungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Aus praktischer Sicht ist auch die Übernahme des bereits durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten Klienten möglich – dies jedoch nur mit Zustimmung des bereits bevollmächtigten Rechtsanwalts. Sollte eine solche Zustimmung fehlen, kann die Leistung der rechtlichen Dienste erst nach der ordentlichen Beendigung des Verhältnisses zu dem schon bevollmächtigten Rechtsanwalt übernommen werden.