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Veröffentlicht am
2. Januar 2020

Kategorie(n)
Polen
Recht
Steuern
PL: Neue Pflichten wg. weißen Liste der Umsatzsteuerpflichtigen ab 01.01.2020

Am 1. September 2019 wurde die weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen als elektronische Datenbank der Umsatzsteuerpflichtigen auf der Internetseite des polnischen Finanzministeriums veröffentlicht. Die Liste können Sie unter den folgenden Link finden: https://www.podatki.gov.pl/wykaz-podatnikow-vat-wyszukiwarka

 

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es mehrere Pflichten im Zusammenhang mit der weißen Liste.

 

Die weiße Liste stellt ein Verzeichnis der Umsatzsteuerpflichtigen dar, die als solche registriert wurden, darunter die Unternehmen, deren Registrierung wiederhergestellt wurde, sowie der Steuerpflichtigen, die aus dem Register gelöscht oder überhaupt nicht registriert wurden. Die Liste enthält detaillierte Angaben zu Wirtschaftssubjekten:

  • Firma bzw. Vor- und Nachname,
  • Polnische St.-Id. NIP-, REGON-, PESEL-Nummer (sofern zugeteilt),
  • Polnische HR-Nummer KRS (sofern zugeteilt),
  • Anschrift des Sitzes oder der festen Niederlassung oder Korrespondenzanschrift,
  • Angaben zu Personen, die Mitglieder des zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Organs sind,
  • Datum der Registrierung, der Verweigerung der Registrierung oder der Löschung und Wiedereintragung im Register als Umsatzsteuerpflichtiger,
  • Rechtsgrundlage für die Registrierung, Verweigerung der Registrierung oder Löschung aus dem Register der aktiven Umsatzsteuerpflichtigen,
  • Nummer der Verrechnungskonten (Bankkonten) aus der Identifikationsanmeldung bzw. der Aktualisierungsanmeldung.

Die Liste wird den vollen Verlauf der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen der letzten 5 Jahre enthalten, was die Überprüfung des Geschäftspartners in der jeweiligen Zeitspanne ermöglichen soll.

 

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige,  die Zahlungen im Rahmen von Geschäften tätigen, deren einmaliger Wert – unberücksichtigt der Anzahl der geschäftsbezogenen Zahlungen – den Betrag von 15.000 PLN oder dessen Gegenwert übersteigt, Zahlungen auf das in der weißen Liste genannte Bankkonto des Geschäftspartners vornehmen.

 

In dem Teil, in dem die Zahlung nicht über ein Bankkonto erfolgte oder in dem sie auf ein anderes Bankkonto als das Konto überwiesen wurde, das in dem zum Tag des Überweisungsauftrags in der weißen Liste genannt ist, werden die jeweiligen Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen.

 

Ein Unternehmer, der den Rechnungsbetrag auf ein anderes als das in der weißen Liste genannte Konto überweist, wird gesamtschuldnerisch für die Steuerrückstände des Geschäftspartners in dem Teil der Umsatzsteuer haften, der proportional auf die gegenständliche Warenlieferung bzw. Leistungserbringung entfällt.

 

Vermeidung von Sanktionen

 

Zahlungen unter Anwendung des Split Payment-Mechanismus (Aufteilung der Zahlung) schützen Sie vor etwaigen negativen Konsequenzen.

 

Bei Überweisungen auf ein anderes als das in der weißen Liste genannte Konto behält der Unternehmer das Recht auf Erfassung seiner Aufwendungen unter den Betriebsausgaben, sofern er innerhalb von 3 Tagen nach Erteilung des Überweisungsauftrags eine entsprechende Benachrichtigung bei dem Leiter des für den Rechnungssteller zuständigen Finanzamtes einreicht.

 

Die Pflicht zur Vornahme von Überweisungen ausschließlich auf die in der Liste aufgeführten Bankkonten macht interne Kontrollverfahren jeweils vor Abwicklung einer Überweisung erforderlich.

 

Wir empfehlen Ihnen:

  • Ein internes Kontrollverfahren für Ausgangsüberweisungen zu implementieren– jeweils bei Überweisungen über 15.000,- PLN muss insbesondere das Bankkonto des Geschäftspartners in der weißen Liste geprüft sein.
  • Falls Sie Überweisungen von Ihren Geschäftspartnern/ Kunden über 15.000,- PLN erhalten möchten, müssen vorher Ihre Daten in der weißen Liste wg. registrierten Bankkonten geprüft und ggf. ergänzt sein.
  • Falls Sie noch kein Bankkonto in Polen besitzen und von Ihren Geschäftspartnern/ Kunden eine Überweisung über 15.000,- PLN erhalten möchten, müssen Sie noch im Vorfeld ein Bankkonto bei einer polnischen Bank eröffnen – nur polnischen Bankkonten können in die weiße Liste eingetragen werden.

Benötigen Sie Unterstützung oder zusätzliche Informationen über die weiße Liste und über die damit verbundene Überprüfung der Geschäftspartner, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.