Am 1. September 2019 wurde die weiße Liste der Umsatzsteuerpflichtigen als elektronische Datenbank der Umsatzsteuerpflichtigen auf der Internetseite des polnischen Finanzministeriums veröffentlicht. Die Liste können Sie unter den folgenden Link finden: https://www.podatki.gov.pl/wykaz-podatnikow-vat-wyszukiwarka
Seit dem 1. Januar 2020 gibt es mehrere Pflichten im Zusammenhang mit der weißen Liste.
Die weiße Liste stellt ein Verzeichnis der Umsatzsteuerpflichtigen dar, die als solche registriert wurden, darunter die Unternehmen, deren Registrierung wiederhergestellt wurde, sowie der Steuerpflichtigen, die aus dem Register gelöscht oder überhaupt nicht registriert wurden. Die Liste enthält detaillierte Angaben zu Wirtschaftssubjekten:
Die Liste wird den vollen Verlauf der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen der letzten 5 Jahre enthalten, was die Überprüfung des Geschäftspartners in der jeweiligen Zeitspanne ermöglichen soll.
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige, die Zahlungen im Rahmen von Geschäften tätigen, deren einmaliger Wert – unberücksichtigt der Anzahl der geschäftsbezogenen Zahlungen – den Betrag von 15.000 PLN oder dessen Gegenwert übersteigt, Zahlungen auf das in der weißen Liste genannte Bankkonto des Geschäftspartners vornehmen.
In dem Teil, in dem die Zahlung nicht über ein Bankkonto erfolgte oder in dem sie auf ein anderes Bankkonto als das Konto überwiesen wurde, das in dem zum Tag des Überweisungsauftrags in der weißen Liste genannt ist, werden die jeweiligen Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen.
Ein Unternehmer, der den Rechnungsbetrag auf ein anderes als das in der weißen Liste genannte Konto überweist, wird gesamtschuldnerisch für die Steuerrückstände des Geschäftspartners in dem Teil der Umsatzsteuer haften, der proportional auf die gegenständliche Warenlieferung bzw. Leistungserbringung entfällt.
Vermeidung von Sanktionen
Zahlungen unter Anwendung des Split Payment-Mechanismus (Aufteilung der Zahlung) schützen Sie vor etwaigen negativen Konsequenzen.
Bei Überweisungen auf ein anderes als das in der weißen Liste genannte Konto behält der Unternehmer das Recht auf Erfassung seiner Aufwendungen unter den Betriebsausgaben, sofern er innerhalb von 3 Tagen nach Erteilung des Überweisungsauftrags eine entsprechende Benachrichtigung bei dem Leiter des für den Rechnungssteller zuständigen Finanzamtes einreicht.
Die Pflicht zur Vornahme von Überweisungen ausschließlich auf die in der Liste aufgeführten Bankkonten macht interne Kontrollverfahren jeweils vor Abwicklung einer Überweisung erforderlich.
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Benötigen Sie Unterstützung oder zusätzliche Informationen über die weiße Liste und über die damit verbundene Überprüfung der Geschäftspartner, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.