Ab 4. September 2020 gilt in Polen die Änderung des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Die Änderung soll die nationalen Regelungen an die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen anpassen.
Gemäß neugestaltetem Art. 12 (neuer Abs. 2a) des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen hat die polnische Arbeitsaufsichtsbehörde bei Verdacht von Verletzung der Vorschriften des EU-Entsendungsstaates das Recht, von den Unternehmen die benötigten Informationen über die Entsendung des Arbeitnehmers anzufordern. Dies betrifft alle Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer von Polen in andere EU-Länder entsenden.
In der Praxis wird dieses Recht in Anspruch genommen, sofern die polnische Arbeitsaufsichtsbehörde von einer ausländischen Aufsichtsbehörde Informationen über einen Verdachtsfall (zum Beispiel Scheinbeschäftigung, Schwarzarbeit) erhält. Gemäß den EU-Richtlinien muss der Antrag der ausländischen Behörde auf Erteilung einer Information eine Begründung enthalten. Im polnischem Gesetz wurde jedoch die Begründung des Antrages als Voraussetzung zur Einleitung der Kontrollschritten nicht erwähnt.
Die Zukunft wird zeigen, ob und wie die polnische Arbeitsaufsichtsbehörde Anträge auf Erteilung von Informationen von ausländischen Behörden hinsichtlich Begründungen prüfen wird. Bei dieser Kontrollbefugnis der Arbeitsaufsichtsbehörde ist es besonders wichtig darauf zu achten, ob der Umfang der angeforderten Informationen dem durch die Auslandsbehörde angeforderten Informationen entspricht oder erweitert wurde, was unzulässig wäre. Für die polnische Arbeitsaufsichtsbehörde kann ferner die Bewertung, ob das polnische Unternehmen/Arbeitgeber ausländische Vorschriften verletzt hat, besonders problematisch sein.