Grundsätzlich sind Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr vom Arbeitnehmer vollständig abzubauen und einzusetzen, bevor er Kurzarbeitergeld im laufenden Jahr beanspruchen kann. Daran wird sich wohl auch nach dem Jahreswechsel 2020/2021 und dem derzeitigen pandemiebedingten Aktionismus nichts ändern.
Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen Vorschriften des BUrlG. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub im Falle einer auf besonderen Wunsch des Arbeitnehmers oder im Fall von Krankheit ausnahmsweise teilweisen Übertragung in das Folgejahr bis zum 31.03. zu nehmen, anderenfalls verfällt dieser.
Das bedeutet, der Resturlaub aus 2020 muss in den betreffenden Einzelfällen bis spätestens 31.03.2021 komplett abgebaut worden sein, um auch für diese Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld mit Erfolg beantragen zu können. Die Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig dazu angehalten werden, ihren Jahresurlaub bis zum Jahresende vollständig in Anspruch zu nehmen, so wie es das BUrlG seit jeher vorsieht. Wir empfehlen Ihnen eine ausdrückliche schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer unter Angabe der individuell verbleibenden Urlaubstage des Jahresurlaubs 2020.