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Veröffentlicht am
16. Dezember 2020

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
Steuern
D: Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen gelten bis Ende 2021

Die zunächst bis Ende 2020 befristeten Sonderregelungen zur höchstmöglichen Bezugsdauer und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG) sowie die Hin­zu­ver­dienst­mög­lich­kei­ten aus einem Minijob wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

  • Die maximale Bezugsdauer für KUG wurde von 12 auf 24 Monate erhöht.
  • Ein erhöhtes KUG ist bis zu 80 beziehungsweise 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz möglich.
  • Das Arbeitsentgelt aus einem zusätzlichen Minijob bleibt anrechnungsfrei.

 

wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer für das KUG 12 Monate. Für Betriebe, die mit der Kurz­ar­beit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, verlängert sie sich auf maximal 24 Monate. Das gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021. Bezugszeitraum für das KUG ist immer der Ka­len­der­monat.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das KUG beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das KUG stufenweise erhöht. Diese Re­ge­lung wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf KUG bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugsmonat.

Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld:

  • Ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz oder auf 77 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.
  • Ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz oder auf 87 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu be­rück­sich­tigen. Diese müssen aber nicht zusammenhängen, das heißt Unterbrechungen der Kurzarbeit wir­ken sich nicht auf die Höhe des KUG aus.

 

Hinzuverdienst bei Kurzarbeit

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als dass nur noch das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit auf­ge­nom­me­nen Minijob bis 450 Euro anrechnungsfrei bleibt.