Die zunächst bis Ende 2020 befristeten Sonderregelungen zur höchstmöglichen Bezugsdauer und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG) sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus einem Minijob wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer für das KUG 12 Monate. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, verlängert sie sich auf maximal 24 Monate. Das gilt längstens bis zum 31. Dezember 2021. Bezugszeitraum für das KUG ist immer der Kalendermonat.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das KUG beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das KUG stufenweise erhöht. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf KUG bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent im jeweiligen Bezugsmonat.
Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld:
Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. Diese müssen aber nicht zusammenhängen, das heißt Unterbrechungen der Kurzarbeit wirken sich nicht auf die Höhe des KUG aus.
Hinzuverdienst bei Kurzarbeit
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als dass nur noch das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob bis 450 Euro anrechnungsfrei bleibt.