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Veröffentlicht am
29. Juni 2022

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
D: neue Vorschriften für Arbeitsverträge ab 01.08.2022

Arbeitsbedingungenrichtlinie: Bundestag hat Gesetz zur Umsetzung beschlossen

Das Gesetz ist am 23. Juni 2022 im Deutschen Bundestag beschlossen worden. Es tritt nach Zustimmung des Bundesrates und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. August 2022 in Kraft.

Die unten stehenden Arbeitsbedingungen müssen Sie zukünftig zusätzlich zu den bereits jetzt in § 2 NachweisG enthaltenen Bestimmungen für die Verträge aufnehmen:

    • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen;
    • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart;
    • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart;
    • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
    • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen;
    • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen;
    • die Vergütung von Überstunden;
    • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist;
    • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
    • im Grundsatz: Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird;
    • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden. Der zweite Halbsatz wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Kündigungsschutzklage, die außerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingereicht wurde, gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen ist, wenn sie innerhalb der im Arbeitsvertrag nachgewiesenen Frist eingereicht wurde;
    • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

 

Bußgeld droht

Zusätzlich wurde bestimmt, dass die wesentlichsten Arbeitsbestimmungen schriftlich (es reicht immer noch nicht elektronisch) festgehalten werden müssen. Hier kann ein Bußgeld bis 2.000 EUR drohen.

 

Mitarbeiter im Ausland: besondere Dokumentationspflichten

Für Mitarbeitende, die

  • länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland arbeiten und/oder
  • der Auslandsaufenthalt unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen

werden erweiterte Dokumentationspflichten für Sachverhalte eingeführt.

 

Unser Fazit

Es lohnt sich in jedem Fall Ihre Arbeitsverträge für Neueinstellungen professionell anpassen zu lassen. Gleichzeitig sind auch bestehende Verträge betroffen und sollten angepasst werden. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie die Gelegenheit nutzen wollen, um Ihre Vertragswerke upzudaten. Hier gilt wohl nach wie vor: Wer schreibt, der bleibt. Hier geht´s zur komprimierten Version: Arbeitsbedingungen_neu_Infobrief.