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Veröffentlicht am
20. April 2023

Kategorie(n)
Deutschland
Recht
D: Neuste Rechtsprechung zu Hinweispflichten bei Urlaubsansprüchen zwingt Sie zum Handeln!

Liebe Mandant*innen,

 

nach bisheriger Rechtsprechung verfällt der Urlaub, der im aktuellen Kalenderjahr nicht genommen wird, mit dem Ende des Kalenderjahres, spätestens jedoch zum 31.3. des Folgejahres. Noch bestehender Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beansprucht werden konnte, war abzugelten. Dem ist nicht mehr so!

 

Mit den Urteilen vom 20. Dezember 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Urlaub nur verfällt oder verjährt, wenn Unternehmen ihre Beschäftigten zuvor und nachweisbar ausdrücklich und rechtzeitig auf die offenen Urlaubstage und die Verfallfristen hingewiesen haben und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Fehlt es an entsprechenden Hinweisen, können Ansprüche aus früheren Jahren nun weiterhin geltend gemacht werden. Auf die dreijährige Verjährungsfrist dürfen sich Arbeitgeber in diesen Fällen nun nicht mehr berufen. Die Verjährung beginnt nämlich erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Hinweis erteilt hat.

 

Die Konsequenzen aus dieser neuen Rechtsprechung sind für den Arbeitgeber gravierend!

 

In Zukunft müssen Arbeitgeber ihren Hinweispflichten nunmehr akribisch nachkommen. So muss der Arbeitgeber künftig jeden einzelnen Arbeitnehmer nachweisbar und durch dessen Unterschrift bestätigt sowohl zu Beginn des Urlaubsjahres als auch so rechtzeitig vor Ende des Urlaubsjahres auf seinen offenen Urlaubsanspruch hinweisen, dass dieser noch genommen werden kann.

 

Erfüllen Arbeitgeber diese Pflichten nicht, drohen nicht einschätzbare zusätzliche Kosten für Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung. Das Vermerken der Urlaubstage auf der Lohn- bzw. der Gehaltsabrechnung ist insoweit nicht ausreichend.

 

Erst mit dem nachweisbaren Hinweis werden überhaupt Verfalls-und Verjährungsfristen in Gang gesetzt.

 

Im Ergebnis ist nach dieser neuesten Rechtsprechung das Führen von Urlaubkonten unabdingbar. Nur so ist es dem Arbeitgeber möglich, alle Urlaubsansprüche vollständig zu erfassen und darauf basierend seinen neuen Hinweispflichten nachzukommen.

 

Sprechen Sie uns gern an, wenn wir Sie bei der Umsetzung der neusten Rechtsprechung oder rechtlicher Prüfung der Vergangenheit unterstützen können. z.B.: im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung (Urlaubskonten). Unsere Lohnsachbearbeiter*innen und Sachbearbeiter*innen stehen Ihnen gern telefonisch unter +49 (0) 351 – 43 83 70 8-0 sowie unter info@riediger-legal.com beratend und unterstützend zur Verfügung.

 

Ihr Team von RIEDIGER. legal | tax