Liebe Mandant*innen,
bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2019 verpflichtete der Europäische Gerichtshof die Mitgliedstaaten, Arbeitgebern zur Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie aufzugeben, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung zu verwenden. Während die Arbeitgeber in Deutschland auf eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber warteten, blieb eine Realisierung zunächst weitestgehend aus.
Das Bundesarbeitsgericht hat in Anbetracht der politischen Untätigkeit ein Machtwort gesprochen und dem Gesetzgeber nun mit Urteil vom 13. September 2022 die Umsetzung vorweggenommen. Danach ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ab sofort ein elektronisches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen, erfasst und aufgezeichnet werden kann. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, der Art des Anstellungsverhältnisses oder eines etwaigen ausländischen Bezuges. Damit besteht eine objektiv gesetzliche Handlungspflicht zur Erfassung und Dokumentation für jeden Arbeitgeber, sofern seine Mitarbeiter in Deutschland tätig sein.
Kommt ein Arbeitgeber diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, drohen Bußgelder von bis zu 30.000,00 EUR oder gar Strafverfahren.
Bei der individuellen Ausgestaltung der Erfassung sind vor allem die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens zu berücksichtigen. Nicht zuletzt ist eine datenschutzkonforme und idealerweise DATEV kompatible Umsetzung unentbehrlich.
Sollten Sie diesen Pflichten aktuell noch nicht angemessen nachgekommen sein oder Fragen hinsichtlich einer – auf Ihre individuellen Bedürfnisse geeigneten und digitalen – Umsetzung haben, steht Ihnen unsere DATEV-Expertin Frau Monique Motloszynski-Münch gerne unter +49 (0) 3585 / 417 30-23 sowie unter Monique.Motloszynski-Muench@riediger-legal.com beratend zur Verfügung.
Wir sind gerne für Sie da!
Ihr Team von RIEDIGER. legal | tax